§ 57a Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/57a#abs-1 (1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/57a#abs-2 (2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben.